In der weltweiten Corona-Krise sind wir alle gefragt – jede und jeder muss mithelfen, die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen. Dabei ist es wichtig, gut aufeinander Acht zu geben, sich gegenseitig zu unterstützen und weiterhin die Abstandsregeln und Hygienevorschriften einzuhalten. Familien, ältere Menschen, Engagierte, Kinder, Schwangere – alle stellt das Coronavirus vor ganz individuelle Herausforderungen.

Die Bundesregierung steht in dieser Situation eng an Ihrer Seite und will mit dem umfangreichen Konjunkturprogramm und Zukunftspaket auch Familien und Alleinerziehende unterstützen. Die Maßnahmen sollen helfen, die Krise gut zu bewältigen und Impulse der Belebung zu setzen. Darüber hinaus sollen mit der Corona-Warn-App Infektionsketten besser nachverfolgt und die Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2 oder COVID-19-Virus) begrenzt werden.

Diese Übersicht bietet wichtige Informationen über staatliche Unterstützungsmöglichkeiten für Familien von unterschiedlichen Ministerien und mit unterschiedlichen Zuständigkeiten – sie wird fortlaufend aktualisiert.

Der neue Covid-19-Chatbot der Bundesverwaltung informiert Sie ebenfalls zu Corona-Themen und ist nun auch über das Familienportal erreichbar. Sie können den Chatbot am rechten Bildschirmrand aufrufen.

Der Chatbot C-19 gibt Auskunft zu allgemeinen Fragen zum Coronavirus, finanziellen Hilfen, Unterstützungsleistungen, Informationen für junge Menschen und ältere Menschen, Reisen und weiteren Themen. Der Chatbot lernt aus Ihren Fragen und erweitert seine Wissensbasis zu Corona stetig. Hier finden Sie weitere Informationen zum Covid-19-Chatbot

Wenn Sie aufgrund der Corona-Pandemie Verdienstausfälle haben oder die Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes nicht mehr einhalten können, sollen Sie keine Nachteile haben. Daher wurde das Elterngeld für einen Übergangszeitraum flexibler gestaltet. Die Sonderregelungen wurden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Wenn Sie von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen sind, können Sie Einkommensersatzleistungen bekommen, wie Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld. Diese Einkommensersatzleistungen sollen Ihr Elterngeld aber nicht reduzieren. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen.

Bei der Elterngeldberechnung können Monate mit geringerem Einkommen ausgenommen werden, zum Beispiel weil sie Kurzarbeitergeld beziehen. Wenn Sie den Partnerschaftsbonus bekommen und wegen der Corona-Pandemie nicht wie geplant parallel in Teilzeit arbeiten können, müssen Sie den Partnerschaftsbonus nicht zurückzahlen.

Hier finden Sie weitere Informationen zu den Anpassungen beim Elterngeld anlässlich der Corona-Pandemie.

Familien mit kleinen Einkommen können einen monatlichen Kinderzuschlag (KiZ) von bis zu 205 Euro pro Kind erhalten. Ob und in welcher Höhe der KiZ gezahlt wird, hängt von mehreren Faktoren ab – vor allem vom eigenen Einkommen, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder.

Um die Beantragung zu vereinfachen, wurde die Vermögensprüfung vorübergehend erleichtert. Eltern müssen demnach keine Angaben mehr zu ihrem Vermögen machen, wenn sie kein erhebliches Vermögen haben. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021.

Auch dieses Jahr gibt es einen Kinderbonus für jedes kindergeldberechtigte Kind. Sie erhalten für jedes Kind, das im Jahr 2021 einen Anspruch auf Kindergeld hat, einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Er soll im Mai zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt werden.
Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr, wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Auf den Kinderfreibetrag – von dem Familien mit höherem Einkommen profitieren – wird er hingegen angerechnet. Somit kommt der Bonus vor allem Familien mit kleinen und mittleren Einkommen zu Gute.

Hier finden Sie Fragen und Antworten zum Thema Kinderbonus

Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung. Wenn Sie alleinerziehend sind, stehen Ihnen 40 statt 20 Tage zur Verfügung. An den Kinderkrankentagen müssen Sie nicht arbeiten.

Als Lohnausgleich können Sie Kinderkrankengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt normalerweise 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Den Antrag finden Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Wenn Ihre Krankenkasse einen Nachweis durch Ihre Kita oder Schule verlangt, finden Sie hier eine Musterbescheinigung. Mit dieser Bescheinigung können Sie sich von Ihrer Kita oder Schule bestätigen lassen, dass sie wegen des Infektionsschutzes keine Betreuung anbieten konnte. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten. Wenn Ihr Kind krank ist, müssen Sie der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegen. 

Sie können Kinderkrankentage nutzen, wenn:

  • Ihr Kind krank ist,
  • Ihr Kind gesund ist und Sie es zu Hause betreuen, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege geschlossen sind oder
  • die Behörden den Zugang zu Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege eingeschränkt haben oder empfehlen die Betreuung nicht wahrzunehmen.

Voraussetzungen sind, dass:

  • Sie und Ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Diese Regelung gilt nur, wenn Sie und Ihr Kind gesetzlich krankenversichert sind.

Welche Unterstützung erhalten privat Krankenversicherte?

Wenn Sie privat krankenversichert sind, können Sie eine Entschädigung für Verdienstausfallbekommen.

Welche Unterstützung erhalten Selbstständige?

Wenn Sie hauptberuflich selbstständig und gesetzlich krankenversichert sind, können Sie nur dann Kinderkrankengeld bekommen, wenn Sie bei Ihrer Mitgliedschaft mit einer Wahlerklärung den Anspruch auf Krankengeld gewählt haben.

Wenn Sie hauptberuflich selbstständig und privat krankenversichert sind, können Sie eine Entschädigung für Verdienstausfall bekommen.

Sie können nicht Kinderkrankengeld und Entschädigung für Verdienstausfall gleichzeitig bekommen.

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld. Zuständig für die Regelung ist das Bundesgesundheitsministerium. Hier finden Sie ebenfalls aktuelle Informationen zum Thema Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld.

Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall haben. Diese Regelung gilt unabhängig von Ihrer Versicherungsform. Sie können aber nicht die Entschädigung für Verdienstausfall und Kinderkrankengeld gleichzeitig bekommen.

Voraussetzungen sind, dass:

  • Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist und
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann oder keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht.

Sie können die Entschädigung auch erhalten, wenn:

  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden,
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird, zum Beispiel bei Distanzlernen in häuslicher Umgebung oder Hybridunterricht. oder
  • die Einrichtung selbst nicht geschlossen wird, aber Ihr Kind sich in häusliche Absonderung begeben muss.
  • Sie es Ihr Kind Hause betreuen, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege geschlossen sind oder
  • die Behörden den Zugang zu Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege eingeschränkt haben oder empfehlen die Betreuung nicht wahrzunehmen.

Diese Entschädigung soll Sie gegen übermäßige Einkommenseinbußen absichern und ist im Infektionsschutzgesetz geregelt (§ 56 Abs. 1a IfSG). Viele Eltern stehen vor existenziellen Herausforderungen: sie müssen die Betreuung ihrer Kinder sicherstellen und mit ihrer eigenen Erwerbstätigkeit vereinbaren.

Sie können die Entschädigung von 67 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (maximal 2.016 Euro für einen vollen Monat) für bis zu zehn Wochen je Elternteil erhalten. Wenn Sie alleinerziehend sind, bis zu 20 Wochen. Der Maximalzeitraum muss nicht am Stück genommen, sondern kann tageweise aufgeteilt werden. So können Eltern, deren Kinder nur tageweise in Kita oder Schule betreut werden, die Zahlung über einen längeren Zeitraum beziehen.

Die Beantragung und Auszahlung übernimmt Ihr Arbeitgeber. 

Wenn Sie selbständig sind, können Sie den Entschädigungsantrag für ihren Verdienstausfall bei der zuständigen Behörde stellen. Hier finden Sie weitere Informationen und den Online-Antrag auf Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Betreuungserfordernis.

Zuständig für die Durchführung der Regelung sind die Länder, verbindliche Auskünfte zur konkreten Handhabung durch die zuständigen Behörden können nur dort eingeholt werden. 

Es gibt auch die Möglichkeit zur Lohnfortzahlung. Diese ist jedoch auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Voraussetzung ist, dass es keine anderen Möglichkeiten der Kinderbetreuung gibt, zum Beispiel Ehepartner oder andere Eltern in der Nachbarschaft.

Falls es im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu Lohneinbußen kommt, gibt es daher die Möglichkeit der Entschädigung für Verdienstausfall bei fehlender Kinderbetreuung.

Einige Bundesländer und Kommunen haben bereits erklärt, für die Dauer der Schließungen Kostenbeiträge teilweise oder sogar vollständig zu erstatten. Hierfür sind die Länder und Kommunen zuständig. Mehr Informationen erhalten Sie beim Familien-Landesministerium Ihres Bundeslandes.

Wenn Sie alleinerziehend sind und keine weitere erwachsene Person in Ihrem Haushalt lebt, können Sie den Entlastungsbetrag in der Einkommensteuer bekommen. Der Entlastungsbetrag wurde von 1.908 auf 4.008 Euro erhöht, um die besondere Belastung Alleinerziehender aufgrund der COVID-19-Pandemie berücksichtigen.

Die zunächst auf die Jahre 2020 und 2021 befristete Erhöhung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird mit dem Steuerhilfegesetz aufgehoben, sodass die Erhöhung dauerhaft auch ab dem Jahr 2022 gilt.

Damit der erhöhte Entlastungsbetrag für die Jahre 2020 und 2021 schon bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann, muss gegebenenfalls ein Antrag beim örtlichen Finanzamt gestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Finanzamt.

Hier finden Sie weitere Fragen und Antworten zum Entlastungsbetrag.

Wenn Sie wegen der Pandemie in Kurzarbeit gehen müssen, können Sie Kurzarbeitergeld bekommen. Damit wird ein Teil Ihres Verdienstausfalls ausgeglichen. Kurzarbeitergeld muss von Ihrem Arbeitgeber beantragt werden.
Zum 1. März 2020 wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfacht und das Kurzarbeitergeld erhöht. Für Familien ist das Kurzarbeitergeld höher. Für Eltern beträgt das Kurzarbeitergeld

  •  67 Prozent des fehlenden Nettoentgelts.

Wenn Sie in Kurzarbeit nur die Hälfte oder weniger Ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten können, bekommen Eltern

  • ab dem vierten Monat 77 Prozent und
  • ab dem siebten Monat 87 Prozent des fehlenden Nettoentgelts.

Wenn Sie keine Kinder haben bekommen Sie 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts. Wenn Sie nur die Hälfte oder weniger Ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten können, bekommen Sie ab dem vierten Monat 70 Prozent und ab dem siebten Monat 80 Prozent des fehlenden Nettoentgelts.

Die Neuregelungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021. Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie auf der Website des Bundesarbeitsministeriums und bei der Bundesagentur für Arbeit.

Während der Kurzarbeit können schwangere und stillende Frauen mit Beschäftigungsverbot die vollen Mutterschaftsleistungen erhalten. Dafür haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das

Diese Informationen sollen vor allem Arbeitgebern eine Orientierung zu dem Verhältnis von Mutterschaftsleistungen und Kurzarbeit geben.

Für die rechtsverbindliche Entscheidung über die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Die Erstattungsstellen für die Mutterschaftsleistungen sind die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesamt für Soziale Sicherung.

Weitere Informationen zum Mutterschutz im Hinblick auf die Covid19-Pandemie finden Sie in dem Informationspapier zu Mutterschutz und SARS-COV-2 auf der Internetseite der Geschäftsstelle des Ausschusses für Mutterschutz und in den Fragen und Antworte zum Thema Mutterschutz und Kurzarbeit.

Die Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit bleiben wegen der Corona-Krise vorerst überwiegend geschlossen. Deshalb finden Kundenkontakte in angepasster Form und auf unterschiedlichen Kommunikationswegen wie eServices, E-Mail, schriftlich und telefonisch statt. Über den eService der Arbeitsagentur können Sie zum Beispiel den Antrag auf Arbeitslosengeld online ausfüllen oder das Antragsformular für das Arbeitslosengeld II herunterladen. Kundinnen und Kunden sollten nur nach Aufforderung persönlich in die Arbeitsagentur oder ins Jobcenter kommen. Sie werden schriftlich darüber informiert, in welcher Form Ihr Termin erfolgt.

Um die Menschen davor zu bewahren, in eine existenzielle Notlage zu geraten, wird der Zugang zur Grundsicherung vereinfacht. Wer zwischen dem 1. März und dem 31. März 2021 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes behalten. Außerdem werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Niemand soll wegen zu hoher Ausgaben für Wohnen jetzt umziehen müssen.

Zudem wird das Arbeitslosengeld für diejenigen einmalig um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Das Arbeitslosengeld wird für Personen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, automatisch verlängert. Betroffene müssen sich nicht nochmal bei der Agentur für Arbeit melden.

Diese Ausnahmeregelungen sind Teil des Sozialschutz-Pakets. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Antworten auf alle wichtigen Fragen rund um das Thema Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II finden Sie auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn Sie ein kleines Einkommen haben, können Sie können finanzielle Unterstützung für digitale Endgeräte bekommen, die Ihr Kind für den Fernunterricht in der Corona-Pandemie benötigt. Das sind beispielsweise Laptops, Tablets und Zubehör, wie Drucker. Sie können bis zu 350 Euro je Kind bekommen. Ob ein Anspruch besteht und in welcher Höhe, prüft Ihr Jobcenter

Hier erfahren Sie mehr zum Thema Kostenübernahme für digitale Endgeräte.

Viele Menschen müssen sich aufgrund der Corona-Pandemie verstärkt um pflegebedürftige Angehörige kümmern. Pflegende Angehörige benötigen akute Hilfe und flexible Unterstützungsangebote.

Deshalb hat die Bundesregierung die Möglichkeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sowie die Lohnfortzahlung durch das Pflegeunterstützungsgeld von zehn auf 20 Tage verdoppelt. Außerdem können Pflegezeit und Familienpflegezeit flexibler genommen werden. Die Akuthilfen für pflegende Angehörige gelten bis zum 30. Juni 2021. Hier finden Sie weitere Informationen für pflegende Angehörige.

Wenn Sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bekommen, sollen Sie keine finanziellen Nachteile erleiden, wenn Ihre Ausbildungsstätte wegen der COVID 19 Pandemie vorübergehend geschlossen oder der Semesterbeginn verschoben wird. BAföG wird bis auf Weiteres weiter gewährt. Hier finden Sie weitere Informationen für BAföG-Geförderte. Auch das Bundesministerium für Bildung und Forschung beantwortet Fragen zu Ausbildungsförderung und Corona-Krise. 

Die Industrie- und Handelskammer (IHK) informiert zum Thema Coronavirus und Ausbildung. Fragen zu Ihrer konkreten regionalen Situation beantwortet Ihre IHK vor Ort.

Um die Existenz von Unternehmen und Solo-Selbständigen zu sichern, die durch die Covid-19-Pandemie einen Umsatzausfall haben, gibt es die Überbrückungshilfen. Hier erfahren Sie mehr zu den Überbrückungshilfen.
Die Anträge können unter ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Natürlich gelten auch jetzt die Angebote für Menschen in Krisensituationen:

Hier finden Sie weitere Krisentelefone und Anlaufstellen in Notlagen.

Informationen für Schwangere und Eltern von Säuglingen, zu häuslicher Quarantäne, zur Nachbarschaftshilfe und weitere Tipps für Eltern finden Sie unter Informationen für den Alltag zum Umgang mit dem Coronavirus und auf dem Internetportal des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen: Hilfe und Beratung für Schwangere und Eltern mit Kindern bis 3 Jahre: Elternsein.info.

Damit zu Hause keine Langeweile aufkommt, gibt es hier einige Tipps für Kinder in der Corona-Zeit.

Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.

Auf Zusammengegencorona.de des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie verlässliche Antworten und konkrete Informationen, wie Sie sich schützen und anderen helfen können, unter anderem auch spezielle Informationen für den Alltag und Familien.

Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116117 – die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes, wenn Sie denken, Sie könnten sich mit dem Coronavirus infiziert haben. 

Wichtig: Gehen Sie nicht unangekündigt in eine Arztpraxis oder Apotheke, so schützen Sie Ihre Mitmenschen im Falle einer Infektion.

Weitere bundesweite Hotlines und Kontaktdaten zum Thema:

  • Unabhängige Patientenberatung Deutschland – 0800 011 77 22
  • Bundesministerium für Gesundheit (Bürgertelefon) – 030 346 465 100
  • Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung – Behördennummer 115
  • www.115.de

Der Bürgerservice des Bundesministeriums für Gesundheit bietet einen Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte:

Videos zum Coronavirus in Gebärdensprachen finden Sie auf dem Youtube-Kanal des BMG.

Hier finden Sie Informationen zum Coronavirus in Leichter Sprache.

Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/corona/finanzielle-hilfen/finanzielle-hilfen-und-unterstuetzung-fuer-familien-in-der-corona-zeit-154114